§ 27 – Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere Erstversorgung, normal normal ärztliche Behandlung, normal normal zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, normal normal Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, normal normal häusliche Krankenpflege, normal normal Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, normal normal Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches. normal normal normal arabic Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der Regelungen des Fünften Buches noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. Januar 2027. Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach § 295 Absatz 1c des Fünften Buches. Zum Ausgleich der in § 376 des Fünften Buches genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. (1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Die Heilbehandlung umfasst verschiedene medizinische Leistungen, darunter ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Arzneimittelversorgung und häusliche Krankenpflege.
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen bestimmte Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein.
- Diese Leistungserbringer erhalten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung für ihre Betriebskosten.
- Telemedizinische Verfahren müssen spezifische Anforderungen erfüllen, wenn sie im Rahmen der Heilbehandlung eingesetzt werden.
- Bei Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung gewährt, solange dies mit den Vollzugsbelangen vereinbar ist.